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Satzung

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Satzung in der Fassung vom 14. November 2012

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Kita Bienenhaus e. V. - im Folgenden Verein genannt -
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte Bienenhaus in Berlin-Müggelheim. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:


1. Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die erzieherische und
bildende Tätigkeit in der Kindertagesstätte Bienenhaus.

2. Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich der Bildung und Erziehung.

3. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlichrechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.

4. Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der
Kindertagesstätte Bienenhaus.

 

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel aus Beiträgen/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche, juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele
und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Innerhalb der Mitgliedschaft werden aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder unterschieden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.


Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in

ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit
einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Sie endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
Mahnung keine Beitragszahlung leistet.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatige Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen, ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine geänderte
Beitragsordnung wird mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam. Die betreffende
Mitgliederversammlung ist spätestens am 30. November des Geschäftsjahres abzuhalten.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

  • Entlastung des Vorstands,

  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen

      Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:

  • Bericht des Vorstands,

  • Bericht der Kassenprüfer/-rinnen,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern bei Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom
Vorstand verlangt wird. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die

Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach
der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen,
wenn dies von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

Fur Satzungsänderungen und Beschlusse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§10 Vorstand
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein/eine Vorsitzende/r

  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

  • ein/eine Schatzmeister/in

  • ein/eine Schriftführer/in

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und
kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Müggelheimer Grundschule e.V., der dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt und die Änderung des §10 der Satzung vom 22. März 2007 wurde von
der Mitgliederversammlung am 14. November 2012 beschlossen.

 

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